Arbeitslosigkeit & Grundsicherung nach dem SGB II
Wer arbeitslos wird oder mit seinem Einkommen den eigenen Lebensunterhalt nicht ausreichend sichern kann, hat unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf staatliche Unterstützung.
Dabei muss zwischen Arbeitslosengeld nach dem SGB III und Grundsicherungsgeld nach dem SGB II unterschieden werden.
Arbeitslosengeld
Wer seine Beschäftigung verliert, sollte sich möglichst frühzeitig bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend und bei Eintritt der Arbeitslosigkeit arbeitslos melden.
Ob und wie lange Arbeitslosengeld gezahlt wird, hängt insbesondere von den zurückgelegten Versicherungszeiten und den persönlichen Voraussetzungen ab.
Hier finden Sie unter anderem den Online-Antrag auf Arbeitslosengeld, die Veränderungsmitteilung sowie Merkblätter und ergänzende Formulare.
Grundsicherung nach dem SGB II
Wenn kein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht oder das vorhandene Einkommen nicht ausreicht, kann unter bestimmten Voraussetzungen Grundsicherungsgeld nach dem SGB II beantragt werden.
Seit dem 1. Juli 2026 hat das Grundsicherungsgeld das bisherige Bürgergeld abgelöst. Bestehende Online-Dienste und Formulare können weiterhin verwendet werden.
Auch Personen, die arbeiten, können grundsätzlich ergänzende Leistungen erhalten, wenn das anrechenbare Einkommen nicht ausreicht, um den Bedarf der Bedarfsgemeinschaft zu decken.
Grundsicherungsgeld neu beantragen
Der Antrag wird beim zuständigen Jobcenter gestellt.
Die Antragstellung ist sowohl in Papierform als auch online möglich.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Welche Nachweise erforderlich sind, hängt von der persönlichen Situation ab. Häufig werden beispielsweise benötigt:
• Personalausweis oder Reisepass
• Aufenthaltstitel, soweit erforderlich
• Mietvertrag und Nachweise über die Wohnkosten
• Einkommensnachweise
• Konto- und Vermögensnachweise
• Arbeitsvertrag oder Unterlagen zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses
• Nachweise über Krankenversicherung
• Unterlagen zu weiteren Personen der Bedarfsgemeinschaft
• gegebenenfalls weitere vom Jobcenter angeforderte Nachweise
Hier finden Sie die benötigten Formulare.
Weiterbewilligung beantragen
Grundsicherungsgeld wird für einen bestimmten Bewilligungszeitraum gewährt. Wird danach weiterhin Unterstützung benötigt, muss rechtzeitig ein Weiterbewilligungsantrag gestellt werden. Die Weiterbewilligung erfolgt nicht automatisch. Das Jobcenter prüft erneut, ob und in welcher Höhe ein Anspruch besteht.
Ab 01.07.2026 benötigt das Jobcenter aufgrund neuer gesetzlicher Regelungen zusätzlich zum Weiterbewilligungsantrag die Anlage "Vermögen" (VM). Bitte füllen Sie deshalb zu einem Weiterbewilligungsantrag ab 01.07.2026 auch die Anlage VM aus.
Hier finden Sie den Weiterbewilligungsantrag (WBA) sowie die Anlage VM.
Veränderungen dem Jobcenter mitteilen
Wer Grundsicherungsgeld erhält, muss relevante Änderungen der persönlichen oder finanziellen Verhältnisse dem Jobcenter mitteilen.
Dazu können beispielsweise gehören:
• Aufnahme oder Beendigung einer Beschäftigung
• Änderung des Einkommens
• Änderung der Miete oder Wohnkosten
• Umzug
• Ein- oder Auszug einer Person
• Änderungen innerhalb der Bedarfsgemeinschaft
• weitere Änderungen, die für den Leistungsanspruch relevant sind
Änderungen sollten unverzüglich mitgeteilt werden, da sie die Höhe des Leistungsanspruchs beeinflussen können.
Fremdsprachige Dokumente und Übersetzungen
Bei der Kommunikation mit Behörden können je nach Verfahren auch ausländische Dokumente benötigt werden.
Wenn russischsprachige Unterlagen bei einer deutschen Behörde eingereicht werden sollen, sollte vorher geklärt werden, ob eine deutsche Übersetzung oder eine beglaubigte Übersetzung verlangt wird.
Ich übersetze unter anderem Urkunden, Bescheinigungen und weitere Dokumente Russisch–Deutsch und Deutsch–Russisch.
Hinweis
Die Informationen auf dieser Seite dienen der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine individuelle Rechts- oder Sozialberatung. Ob ein Anspruch auf Leistungen besteht und welche Unterlagen erforderlich sind, entscheidet die zuständige Behörde anhand des jeweiligen Einzelfalls.